Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 17 Markt- und Verkehrsverbote
Stand: 26.08.2026
Fische, die nach § 2 Absatz 1 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt nicht, soweit sie zum Besatz bewirtschafteter Anlagen dienen oder aus solchen Anlagen stammen.