Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 12 Einsetzen und Zurücksetzen von Fischen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/12#abs-1 (1) Das Einsetzen von Fischen in Gewässer ist nur zu Besatzzwecken nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Fischereigesetzes durch die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereibehörde oder von ihnen beauftragte Personen erlaubt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/12#abs-2 (2) Das Einsetzen gentechnisch veränderter Fische sowie das Einsetzen und Zurücksetzen von Arten der Unionsliste nach § 1 Nummer 11 sind verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/12#abs-3 (3) Personen, die einen Erlaubnisschein haben, dürfen von ihnen gefangene Fische nur in das Gewässer zurücksetzen oder als Köderfisch nur in dem Gewässer verwenden, in dem die Fische gefangen worden sind.