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§ 12 SächsFischVO (Sachsen) — Einsetzen und Zurücksetzen von Fischen

Sächsische Fischereiverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Einsetzen von Fischen in Gewässer ist nur zu Besatzzwecken nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Fischereigesetzes durch die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereibehörde oder von ihnen beauftragte Personen erlaubt.

(2) Das Einsetzen gentechnisch veränderter Fische sowie das Einsetzen und Zurücksetzen von Arten der Unionsliste nach § 1 Nummer 11 sind verboten.

(3) Personen, die einen Erlaubnisschein haben, dürfen von ihnen gefangene Fische nur in das Gewässer zurücksetzen oder als Köderfisch nur in dem Gewässer verwenden, in dem die Fische gefangen worden sind.