Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerungsverordnung
SächsFeuVO§ 14 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets und für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets außerhalb von Brennstofflagerräumen sind die Anforderungen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ab dem 11. Januar 2022 zu erfüllen.