Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets und für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets außerhalb von Brennstofflagerräumen sind die Anforderungen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ab dem 11. Januar 2022 zu erfüllen.
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Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets und für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets außerhalb von Brennstofflagerräumen sind die Anforderungen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ab dem 11. Januar 2022 zu erfüllen.