Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerungsverordnung
SächsFeuVO§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/13#abs-1 (1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften entsprechend. Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFeuVO/13#abs-2 (2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.