Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fahrberechtigungsverordnung

SächsFahrbVO

§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/6#abs-1 (1) Die Fahrberechtigung erlischt mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B, mit dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klasse B oder mit dem Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit in den nach § 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Im Falle des Erlöschens der Fahrberechtigung ist der Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Behörde abzuliefern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/6#abs-2 (2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 StVG darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

§ 5 § 7