Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fahrberechtigungsverordnung
SächsFahrbVO§ 5 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Fahrerlaubnisbehörden). Örtlich zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen, seine Hauptwohnung hat.