(1) Die Fahrberechtigung erlischt mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B, mit dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klasse B oder mit dem Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit in den nach § 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Im Falle des Erlöschens der Fahrberechtigung ist der Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Behörde abzuliefern.
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 StVG darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.