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§ 5 SächsFahrbVO (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsische Fahrberechtigungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Fahrerlaubnisbehörden). Örtlich zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen, seine Hauptwohnung hat.