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SächsFAssVO

§ 8 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/8#abs-1 (1) Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese höchstens zweimal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/8#abs-2 (2) Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kann frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Über die Zulassung entscheidet die oder der Ausschussvorsitzende auf schriftlichen Antrag gemäß Anlage 5, den die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber bei der Prüfungsbehörde stellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/8#abs-3 (3) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 4 bis 7 und § 9 mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend, § 7 Absatz 4 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass der Prüfungsnachweis nach Anlage 6 zu erstellen ist.

§ 7 § 9