Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fachassistentenverordnung
SächsFAssVO§ 9 Rücktritt und Versäumnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/9#abs-1 (1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber
1. durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, der oder dem Ausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitteilt und nachweist oder
2. nach der Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen andauernder schwerer Krankheit, von der Prüfung zurücktritt.
Der wichtige Grund ist der oder dem Ausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Stellt die oder der Ausschussvorsitzende das Vorliegen eines wichtigen Grundes fest, genehmigt sie oder er den Rücktritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/9#abs-2 (2) Eine Prüfung ist mit 0 Punkten zu bewerten, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber
1. einen Prüfungstermin versäumt und eine Verhinderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nachweist oder
2. ohne Genehmigung durch die oder den Ausschussvorsitzenden von der Prüfung zurücktritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/9#abs-3 (3) Vor Beginn der Prüfung ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber zu befragen, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Prüfungsfähigkeit vorgebracht werden.