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SächsFAssVO

§ 6 Prüfungszulassung und Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/6#abs-1 (1) Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber stellt beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen schriftlichen Antrag gemäß Anlage 2 auf Zulassung zur Prüfung. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und am praktischen Teil der Schulung vorlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/6#abs-2 (2) Die oder der Ausschussvorsitzende entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber schriftlich Ort und Zeit der Prüfung mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn mit. Diese Frist kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber verkürzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/6#abs-3 (3) In der Prüfung sind die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/6#abs-4 (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich und die Dauer der Prüfung soll die Zeit von 60 Minuten je Prüfungsbewerberin oder Prüfungsbewerber nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/6#abs-5 (5) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss und von den Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben ist.

§ 5 § 7