Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fachassistentenverordnung
SächsFAssVO§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/7#abs-1 (1) Die Prüferin oder der Prüfer bewertet die Leistung der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers bezüglich jeder Prüfungsaufgabe mit einer Punktzahl gemäß Absatz 2. Aus der Summe der Punktzahlen geteilt durch die Anzahl der Prüfungsaufgaben ergibt sich die Einzelbewertung. Das Ergebnis der Prüfung ist die durch die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer geteilte Summe der Einzelbewertungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/7#abs-2 (2) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen zu bewerten:
Bewertung Prüfungsleistungen lfd. Nr. Punkte = Leistung/Prädikat
1. 100 bis 87,50 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut);
2. 87,49 bis 75,00 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut);
3. 74,99 bis 62,50 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend);
4. 62,49 bis 50,00 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend);
5. 49,99 bis 25,00 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft);
6. 24,99 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung mindestens 50 Punkte beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/7#abs-3 (3) Nach Abschluss der Prüfung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber das Prüfungsergebnis bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/7#abs-4 (4) Die Prüferinnen und Prüfer stellen einen Prüfungsnachweis nach Anlage 3 aus, den die Tierärztin oder der Tierarzt der Landesdirektion Sachsen der oder dem Ausschussvorsitzenden zuleitet. Nach Vorlage des Prüfungsnachweises mit der Bewertung ‚bestanden‘ stellt die oder der Ausschussvorsitzende einen Befähigungsnachweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung nach Anlage 4 aus und leitet diesen der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber zu.