Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fachassistentenverordnung

SächsFAssVO

§ 4 Prüfungsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/4#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/4#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständige Behörde nach Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. Es entscheidet in den dort genannten Fällen auf Antrag der in Ausbildung befindlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten über eine Verkürzung der Schulung gemäß § 3 Absatz 2 und der Prüfung gemäß § 6.

§ 3 § 5