Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fachassistentenverordnung

SächsFAssVO

§ 5 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/5#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft für jede Prüfung einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören jeweils eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Ausbildungsbehörde, des Fachreferates der Landesdirektion Sachsen und des Fachreferates des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt an. Den Ausschussvorsitz hat die Tierärztin oder der Tierarzt des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Tierärztin oder der Tierarzt der Landesdirektion Sachsen und der Ausbildungsbehörde führen die Prüfung gemeinsam durch, wobei Ort und Zeitpunkt der Prüfung im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters der Berufsgruppe der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in beratender Funktion ohne Stimmrecht ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAssVO/5#abs-2 (2) Die Prüfungstätigkeiten sind Dienstaufgaben. Die Prüferinnen und Prüfer sind hierbei nicht weisungsgebunden.

§ 4 § 6