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§ 4 SächsFAssVO (Sachsen) — Prüfungsbehörde

Sächsische Fachassistentenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständige Behörde nach Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. Es entscheidet in den dort genannten Fällen auf Antrag der in Ausbildung befindlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten über eine Verkürzung der Schulung gemäß § 3 Absatz 2 und der Prüfung gemäß § 6.