(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständige Behörde nach Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. Es entscheidet in den dort genannten Fällen auf Antrag der in Ausbildung befindlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten über eine Verkürzung der Schulung gemäß § 3 Absatz 2 und der Prüfung gemäß § 6.