Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
SächsFAG§ 11 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/11#abs-1 (1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf die Einwohnerin und den Einwohner (§ 30) sowie die Schülerin und den Schüler (§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis 12) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/11#abs-2 (2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.