Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

SächsFAG

§ 10 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/10#abs-1 (1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Absatz 1 berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/10#abs-2 (2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Absatz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 13, Absatz 5 und 6 sowie §§ 8 und 9 Satz 1). Der Schüleransatz beträgt 71 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13. Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 76 Prozent der Kinderzahlen nach § 7 Absatz 5.

Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der

Nivellierungshebesätze Lfd. Nr. Steuerart Hebesatz

1. Grundsteuer A 320 Prozent,

2. Grundsteuer B 630 Prozent,

3. Gewerbesteuer 450 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/10#abs-3 (3) Der Hauptansatz der Kreisfreien Städte entspricht ihrer Einwohnerzahl (§ 30).

§ 9 § 11