Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

SächsFAG

§ 12 Bedarfsmesszahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/12#abs-1 (1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird. Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/12#abs-2 (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/12#abs-3 (3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/12#abs-4 (4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 13 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 185 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/12#abs-5 (5) § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 11 § 13