Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung
SächsFöSchülBetrVO§ 8 Betriebskosten
Stand: 26.08.2026
§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt. Die ermittelten Betriebskosten sind an die oberste Schulaufsichtsbehörde bis zum 31. August zu melden.