Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung

SächsFöSchülBetrVO

§ 9 Elternbeiträge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/9#abs-1 (1) Die Elternbeiträge werden auf der Grundlage der nach § 8 bekannt gemachten Betriebskosten ermittelt. Der ungekürzte Elternbeitrag darf höchstens 25 Prozent der bekannt gemachten Betriebskosten betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/9#abs-2 (2) § 15 Absatz 1 und 4 bis 6 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt. Absenkungen für die Elternbeiträge nach Absatz 1 entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung sind auch vorzusehen für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Einrichtung oder eine Einrichtung und eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung besuchen.

§ 8 § 10