Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung
SächsFöSchülBetrVO§ 7 Baukosten
Stand: 26.08.2026
Die Kosten der Errichtung und Sanierung der Einrichtung tragen deren Träger. Wird eine Einrichtung von einem Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 betrieben, soll der öffentliche Schulträger die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 Eigenleistungen nicht erbringen kann.