Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung

SächsFöSchülBetrVO

§ 3 Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit, Zusammenarbeit, Mitwirkung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/3#abs-1 (1) Für Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit gilt § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung entsprechend. Dem speziellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Einrichtung arbeitet eng mit der Schule und den Erziehungsberechtigten zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/3#abs-2 (2) Für die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler gilt § 6 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung entsprechend.

§ 2 § 4