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SächsFöSchülBetrVO

§ 6 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/6#abs-1 (1) Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung sollen über eine der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/6#abs-2 (2) Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung, die über eine Berufsqualifikation

1. als staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss oder als staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss oder

2. gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1

verfügen, haben einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen. Dieser muss mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

§ 5 § 7