Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung

SächsEigBVO

§ 24 Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/24#abs-1 (1) Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs entsprechend Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/24#abs-2 (2) Der Eigenbetrieb hat zu seiner Steuerung und zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eine den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten sind aus der Buchführung nachvollziehbar herzuleiten.

§ 23 § 25