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§ 24 SächsEigBVO (Sachsen) — Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung

Sächsische Eigenbetriebsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs entsprechend Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar gelten.

(2) Der Eigenbetrieb hat zu seiner Steuerung und zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit eine den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten sind aus der Buchführung nachvollziehbar herzuleiten.