Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung
SächsEigBVO§ 23 Änderung des Wirtschaftsplans, Risikofrüherkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/23#abs-1 (1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,
2. zum Ausgleich des Liquiditätsplans höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,
3. in der Finanzplanung weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/23#abs-2 (2) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht; sie bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/23#abs-3 (3) Es ist ein angemessenes System zur Erkennung von Risiken einzurichten, das es ermöglicht, etwaige den Bestand gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Zur Früherkennung gehören insbesondere die Identifikation, Bewertung, Dokumentation, Mitteilung und Überwachung von Risiken.