Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
SächsEMAVO§ 9 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. Tauchertätigkeiten im Sinne von Satz 1 sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2. mit Helm oder Tauchgerät.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).