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§ 9 SächsEMAVO (Sachsen) — Allgemeine Voraussetzungen

Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. Tauchertätigkeiten im Sinne von Satz 1 sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

2. mit Helm oder Tauchgerät.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).