Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
SächsEMAVO§ 8 Ausschluss oder Verringerung der Zulage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/8#abs-1 (1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
1. einer Zulage nach § 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ,
2. einer Vergütung nach § 58 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ,
3. Auslandsbesoldung nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes .
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/8#abs-2 (2) Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.