Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

SächsEMAVO

§ 8 Ausschluss oder Verringerung der Zulage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/8#abs-1 (1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

1. einer Zulage nach § 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ,

2. einer Vergütung nach § 58 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ,

3. Auslandsbesoldung nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes .

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/8#abs-2 (2) Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

§ 7 § 8a