(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
1. einer Zulage nach § 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ,
2. einer Vergütung nach § 58 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ,
3. Auslandsbesoldung nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes .
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz.
(2) Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.