Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

SächsEMAVO

§ 6 Höhe und Berechnung der Zulage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/6#abs-1 (1) Die Zulage beträgt für Dienst

1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,20 EUR je Stunde,

2. a)

an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 EUR je Stunde sowie

b)

im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,60 EUR je Stunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/6#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage

1. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Zulage nach §§ 46 oder § 47 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und

2. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Zulage nach § 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , soweit sie in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet werden,

0,77 EUR je Stunde.

§ 5 § 7