Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

SächsEMAVO

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/5#abs-1 (1) Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, C, R und W sowie Personen, denen Anwärterbezüge nach § 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als 5 Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/5#abs-2 (2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,

2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,

3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,

4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/5#abs-3 (3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/5#abs-4 (4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen, die Rufbereitschaft und die Zeiten zur Betreuung anvertrauter Tiere, insbesondere von Diensthunden.

§ 4 § 6