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# § 6 SächsEMAVO (Sachsen) — Höhe und Berechnung der Zulage

Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,20 EUR je Stunde,

2. a)

an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 EUR je Stunde sowie

b)

im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,60 EUR je Stunde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage

1. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Zulage nach §§ 46 oder § 47 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und

2. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Zulage nach § 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , soweit sie in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet werden,

0,77 EUR je Stunde.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsEMAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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