Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
SächsEMAVO§ 4 Aufwandsabgeltung und allgemeine Ausschlussregelung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/4#abs-1 (1) Durch eine Erschwerniszulage wird auch ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/4#abs-2 (2) Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt der Ausschluss auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage nach § 53 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , solange diese nicht um mindestens 50 Prozent ihres Ausgangsbetrags vermindert wurde.