Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

SächsEMAVO

§ 4 Aufwandsabgeltung und allgemeine Ausschlussregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/4#abs-1 (1) Durch eine Erschwerniszulage wird auch ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/4#abs-2 (2) Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt der Ausschluss auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage nach § 53 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , solange diese nicht um mindestens 50 Prozent ihres Ausgangsbetrags vermindert wurde.

§ 3 § 5