Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

SächsEGovGDVO

§ 7 Geodaten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/7#abs-1 (1) Die Staatskanzlei verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers in einem Nutzerkonto folgende personenbezogene Daten:

1. Name,

2. Vorname,

3. E-Mail-Adresse,

4. Login-Name,

5. Passwort,

6. Zugriffsberechtigungen,

7. vorkonfigurierte Nutzerdaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/7#abs-2 (2) Die Staatskanzlei löscht das Nutzerkonto nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.

§ 6 § 8