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§ 7 SächsEGovGDVO (Sachsen) — Geodaten

Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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(2) Die Staatskanzlei löscht das Nutzerkonto nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.