Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

SächsEGovGDVO

§ 6 Temporäre Identifikation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/6#abs-1 (1) Die Staatskanzlei erhebt in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit zur sicheren Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes folgende personenbezogene Daten und übermittelt diese im erforderlichen Umfang zum Zwecke der Abwicklung des Verwaltungsverfahrens mit Identifikationsbedarf an die zuständige Behörde:

1. Familienname (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes ),

2. Geburtsname (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1a des Personalausweisgesetzes ),

3. Vornamen (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes ),

4. Doktorgrad (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes ),

5. Tag der Geburt (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes ),

6. Ort der Geburt (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 des Personalausweisgesetzes ),

7. Anschrift (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 des Personalausweisgesetzes ),

8. Dokumentenart (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 des Personalausweisgesetzes ),

9. Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes ),

10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 des Personalausweisgesetzes ),

11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 des Personalausweisgesetzes ),

12. Ordensname, Künstlername (§ 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes ).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde vereinbart mit der Staatskanzlei die Übermittlung der zur sicheren Identifizierung nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Dazu teilt die zuständige Behörde der Staatskanzlei folgende Angaben mit:

1. Name und Anschrift der Behörde, an die die Datenermittlung erfolgen soll,

2. Beginn und Ende der Datenübermittlung,

3. Rechtsgrundlage des Verwaltungsverfahrens, zu dessen Durchführung die Übermittlung der Daten des elektronischen Identitätsnachweises erfolgen soll,

4. Daten nach Absatz 1, die für den elektronischen Identitätsnachweis übermittelt werden sollen, und Begründung der Erforderlichkeit der Notwendigkeit der Datenerhebung,

5. Name, Vorname, Funktion, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse des technischen Ansprechpartners der zuständigen Behörde,

6. Name, Vorname, Funktion, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse des für das Fachverfahren zuständigen Ansprechpartners,

7. Name, Vorname, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde,

8. Name, Vorname, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse des Informationssicherheitsbeauftragten der zuständigen Behörde,

9. eine vom Datenschutzbeauftragten und vom Informationssicherheitsbeauftragten der zuständigen Behörde unterzeichnete Erklärung, dass für das verwendete informationstechnische System für das Verwaltungsverfahren die jeweils aktuellen Informationssicherheits- und Datenschutzstandards eingehalten werden und aktuelle Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepte vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/6#abs-3 (3) Der Zeitraum der Übermittlung darf für das jeweilige Verwaltungsverfahren drei Jahre nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Datenübermittlung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 möglich. Die übermittelten Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur zur Identifikation für das konkrete Verwaltungsverfahren verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/6#abs-4 (4) Änderungen der Angaben des Absatzes 1 sind der Staatskanzlei unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/6#abs-5 (5) Die Datenübermittlung durch die Staatskanzlei endet bei Erlöschen der der Nutzung der Basiskomponente zugrundeliegenden Berechtigung. In diesem Fall informiert die Staatskanzlei unverzüglich die betroffenen Behörden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/6#abs-6 (6) Der Personalausweisinhaber kann die Übermittlung der für das konkrete Verwaltungsverfahren ausgelesenen Daten jederzeit ausschließen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/6#abs-7 (7) Die Staatskanzlei löscht die zum Zwecke des Absatzes 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich nach Abschluss des Identifizierungsvorganges und erfolgter Übermittlung an die für das Verwaltungsverfahren mit Identifikationsbedarf zuständige Behörde. Protokolldaten sind von der Staatskanzlei durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit Identifikationsbedarf können im Einzelfall Protokolldaten von der Staatskanzlei an die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt werden.

§ 5 § 7