Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
SächsEGovGDVO§ 14 Freischaltung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/14#abs-1 (1) Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung können beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung schriftlich oder elektronisch Anträge auf Freischaltung eines beBPo stellen. § 13 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung prüft den Antrag in formeller Hinsicht und auf technische Umsetzbarkeit und entscheidet über die Berechtigung zur Einrichtung eines beBPo. Zur Prüfung der Identität der Behörden werden die Angaben nach § 7 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung mit den entsprechenden Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 abgeglichen und deren Richtigkeit durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/14#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beauftragt auf Grundlage des Ergebnisses des Prüfverfahrens nach Absatz 1 die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz mit der Einrichtung des beBPo. Die antragstellende Behörde ist über das Prüfergebnis zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/14#abs-3 (3) Soweit gesetzlich die Verpflichtung zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges für die Zustellung elektronischer Dokumente besteht, beauftragt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz abweichend von Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen.