(1) Rechnungsempfänger sind alle Auftraggeber, die nach § 3a Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet sind.
(2) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches , die eine elektronische Rechnung an Rechnungsempfänger ausstellen und übermitteln. Rechnungssteller können sich bei der Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.
(3) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches , die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.