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SächsEGovGDVO

§ 11 Servicekonto

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/11#abs-1 (1) Die Staatskanzlei ist berechtigt, zur Umsetzung der Funktionen nach § 1 Absatz 11 mit Einwilligung des Nutzers folgende Daten zu verarbeiten:

1. sofern der Nutzer eine natürliche Person ist:

a)

Stammdaten: Anrede, Familienname, Geburtsnamen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, akademischer Grad, Geschlecht, Tag der Geburt, Ort der Geburt, Land der Geburt, Landkreis der Geburt, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religion, Anschrift, Telefonnummern und Telefaxnummern und die Information darüber, ob und in welcher Form und Art Textnachrichten empfangen werden können, E-Mail-Adressen, Steuernummer, Steuer-Identifikationsnummer, IBAN, BIC, Profilbild,

b)

die zur elektronischen Identifizierung erforderlichen Daten: Nummer, Art und ausstellendes Land des Identifizierungsdokuments, dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen des elektronischen Personalausweises nach § 18 Absatz 3 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, spezifische Daten, insbesondere Identifizierungsmerkmale, eines Identitätsnachweises nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifizierten Identifizierungsmittels.

2. sofern der Nutzer keine natürliche Person ist: Stammdaten des Nutzers: Firma, Name oder Bezeichnung, Name des Kontos, Rechtsform, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter, Hausanschriften, Postanschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und die Information darüber, ob und in welcher Form und Art Textnachrichten empfangen werden können, Art des Registers, Registernummer, Registerort, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Wirtschafts- Identifikationsnummer, IBAN, BIC, Profilbild; soweit eine natürliche Person für ein Unternehmen handelt, zusätzlich die Daten nach Nummer 1 Buchstabe b mit Ausnahme der Anschrift,

3. die zur Dokumentation von Nutzungsberechtigungen erforderlichen Daten: Familienname des Nutzers, Vornamen des Nutzers, Nutzername, Servicekonto-Identifikationsnummer, Art, Umfang und Zeitraum der Berechtigungen der nutzungsberechtigten Person, Datum und Uhrzeit der Einladung und der Einladungsannahme zur Nutzung des Servicekontos.

4. die zur Verwaltung des Servicekontos erforderlichen Daten: Name des Kontos, E-Mail-Adresse, Passwort, geheime Frage, geheime Antwort, Servicekonto- Identifikationsnummer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/11#abs-2 (2) Mit Einwilligung des Nutzers sind die dauerhafte Speicherung von Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie von elektronischen Dokumenten und deren Übermittlung an und deren Verwendung durch die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/11#abs-3 (3) Die für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen zuständige Behörde kann mit Einwilligung des Nutzers die Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente aus dem Nutzerkonto elektronisch abrufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/11#abs-4 (4) Die Staatskanzlei löscht das Servicekonto, wenn dieses drei Jahre nicht verwendet wurde. Zudem hat der Nutzer jederzeit die Möglichkeit, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen.

§ 10 § 12