Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

SächsEGovGDVO

§ 10 Antragsmanagement

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/10#abs-1 (1) Die Staatskanzlei verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers zur Einrichtung eines Nutzerkontos und zum Zwecke der Verarbeitung von Stammdaten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes folgende personenbezogene Daten, soweit vorhanden:

1. E-Mail-Adresse,

2. Login-Name,

3. Passwort,

4. Name,

5. Vorname,

6. De-Mail-Adresse,

7. Straße,

8. Hausnummer,

9. Postleitzahl,

10. Wohnort.

Darüber hinaus verarbeitet die Staatskanzlei Verfahrens- und Kommunikationsdaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/10#abs-2 (2) Die Staatskanzlei löscht die Stammdaten nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.

§ 9 § 11