Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
SächsEGovGDVO§ 10 Antragsmanagement
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/10#abs-1 (1) Die Staatskanzlei verarbeitet mit Einwilligung des Nutzers zur Einrichtung eines Nutzerkontos und zum Zwecke der Verarbeitung von Stammdaten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes folgende personenbezogene Daten, soweit vorhanden:
1. E-Mail-Adresse,
2. Login-Name,
3. Passwort,
4. Name,
5. Vorname,
6. De-Mail-Adresse,
7. Straße,
8. Hausnummer,
9. Postleitzahl,
10. Wohnort.
Darüber hinaus verarbeitet die Staatskanzlei Verfahrens- und Kommunikationsdaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/10#abs-2 (2) Die Staatskanzlei löscht die Stammdaten nach Absatz 1, wenn das Nutzerkonto drei Jahre nicht verwendet wurde.