Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
SächsEGovGDVO§ 18 Verarbeitung
Stand: 26.08.2026
Sind staatliche Behörden Rechnungsempfänger, haben sie die formal fehlerlosen elektronischen Rechnungen ab dem 1. Januar 2023 medienbruchfrei einzusehen und zu verarbeiten. Sie sollen hierzu zur Verfügung stehende Komponenten des zentralen integrierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungssystems des Freistaates Sachsen verwenden.