Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

SächsEGovGDVO

§ 12 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/12#abs-1 (1) Die Staatskanzlei ist zuständig für die Durchführung des Identifizierungsverfahrens nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/12#abs-2 (2) Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist zuständig für die Führung des sicheren elektronischen Verzeichnisses im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/12#abs-3 (3) Für die Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zuständig.

§ 11 § 13