Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
SächsEGovGDVO§ 1 Bestimmung der Basiskomponenten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, in der Informationen zur Verwaltungstätigkeit, zu den für diese zuständigen Behörden und deren Organisationseinheiten sowie zu den verfügbaren Online-Formularen und Online-Diensten bereit gestellt werden (Amt24). Diese Inhalte werden über Webservices staatlichen und kommunalen Internetauftritten sowie der Wissensdatenbank des Bundes für das Projekt D 115 zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung für die Entwicklung und Verwendung druckbarer, ausfüllbarer und einreichbarer elektronischer Formulare bereit (Formularservice). Die Basiskomponente ermöglicht die statistische Auswertung der Formularnutzung. Ausgefüllte Formulare und über Formulare erfasste Daten werden an andere Basiskomponenten und andere Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit zur Weiterverarbeitung übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-3 (3) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur Gewährleistung rechtssicherer und vertraulicher elektronischer Kommunikation bereit (Elektronische Signatur und Verschlüsselung). Die Basiskomponente bietet zentrale elektronische Kryptographie-, Vertrauens- und Signaturdienste an, die nationalen und europäischen Rechtsnormen für die elektronische Kommunikation genügen. Hierzu gehören zum Beispiel Dienste und Anwendungen zur Signaturerstellung und Signaturprüfung, zur zertifikatbasierten Ver- und Entschlüsselung von Daten und Kommunikationskanälen sowie Zertifizierungsfunktionen zur Ausgabe und Pflege elektronischer Identitäten und zur Identitätsadministration in Verzeichnisdiensten des Freistaates und des Bundes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-4 (4) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur sicheren Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verwaltungsverfahren und anderen Basiskomponenten bereit (Temporäre Identifikation).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-5 (5) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur Nutzung von Geodaten nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), in der jeweils geltenden Fassung, bereit (Geodaten). Die Basiskomponente dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfasst zum Beispiel das Geoportal, den Geoviewer, den Geodiensteserver, den Metadatenkatalog, die Geodienstesecurity, das Geodienstemonitoring, die Geodatenaufbereitung und die Geodatenspeicherung und kann auch durch andere Basiskomponenten und Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit genutzt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-6 (6) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur sicheren Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs, zur Zahlungsüberwachung sowie zur Buchung in den Anwendungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Verwaltungen bereit (Zahlungsverkehr). Die Basiskomponente beinhaltet insbesondere eine vorkonfigurierte Bezahlseite, einen Webshop, ein Modul zur elektronischen Rechnungserstellung, Bezahlterminals und die SEPA-Mandatsverwaltung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-7 (7) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, die die Erstellung und den Betrieb von statischen und dynamischen Internetauftritten ermöglicht (Zentrales Content Management System). Daten und Dienste anderer Basiskomponenten, zum Beispiel elektronische Formulare, Informationen zur Verwaltungstätigkeit und zu zuständigen Behörden sowie Suchanfragen, können über die Basiskomponente in Internetauftritte integriert werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-8 (8) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur schematischen und beschreibenden Darstellung und Modellierung von Prozessen bereit (Prozessplattform). Die Basiskomponente beinhaltet Prozessmodellierungswerkzeuge und eine Prozessdatenbank, in der Prozesse erfasst, gepflegt und veröffentlicht sowie Referenzprozesse abgerufen und bereitgestellt werden können.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-9 (9) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur Unterstützung von Beteiligungsverfahren bereit (Beteiligungsportal). Mit der Basiskomponente können rechtlich geregelte formelle Beteiligungsverfahren und sonstige Beteiligungsprozesse unterstützt werden. Für diese werden zum Beispiel freie Dialogverfahren und Online-Fragebögen eingesetzt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-10 (10) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, mit der Verwaltungsverfahren medienbruchfrei elektronisch abgewickelt und Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten gespeichert werden können (Antragsmanagement). Dienste anderer Basiskomponenten werden integriert, soweit dies für die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-11 (11) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, die
1. die einmalige oder dauerhafte Identifizierung von Nutzern auf dem für die jeweilige Verwaltungsleistung erforderlichen Vertrauensniveau für die im Freistaat Sachsen und im Portalverbund nach § 2 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen ermöglicht und
2. die elektronische Kommunikation zwischen dem Nutzer und der Behörde und zwischen Behörden ermöglicht sowie
3. Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente verarbeitet und speichert, um diese in elektronischen Verwaltungsverfahren und anderen E-Government- Anwendungen zu verarbeiten (Servicekonto).
Das Servicekonto ist zugleich Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes .
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-12 (12) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, mit der Internetauftritte und Internetanwendungen realisiert werden können (Webhosting). Bereitgestellt werden Web- und Applikationsserver für statische Internetseiten und dynamische Internetanwendungen ohne Datenbankspeicherbedarf. Die Basiskomponente ermöglicht auch Betriebssystemvirtualisierung mittels Container-Engine für dynamische Internetanwendungen sowie die Speicherung und Bereitstellung großer Datenmengen über das Internet.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-13 (13) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung zur Umsetzung von § 12 des Sächsischen E-Government-Gesetzes bereit (eVA.SAX). Die Basiskomponente ermöglicht die Übernahme von elektronischem Schriftgut aus anderen Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit und beinhaltet eine Schnittstelle für die Übergabe von Schriftgut zur elektronischen Archivierung.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-14 (14) Der Freistaat Sachsen stellt als Basiskomponente eine E-Government-Anwendung bereit, die Suchfunktionalitäten realisiert (Suchmaschine). Die Basiskomponente nimmt Suchanfragen anderer Basiskomponenten und von Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit entgegen. Sie gewährleistet den Zugriff auf die zu durchsuchenden Daten und Informationen. Die Suchergebnisse werden Basiskomponenten und anderen Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit für die elektronische Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-15 (15) Der Freistaat Sachsen stellt eine Basiskomponente bereit, die Adressinformationen nach § 3 der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515), in der jeweils geltenden Fassung, für andere Basiskomponenten und Anwendungen zur elektronischen Unterstützung der Verwaltungstätigkeit zur Verfügung stellt (Deutsches Verwaltungsdiensteverzeichnis).
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-16 (16) Die Staatskanzlei verarbeitet zum Zwecke der Erstellung von Mengengerüsten, der Betriebssicherstellung und der Verbesserung der Servicequalität aggregierte Daten über die Nutzung der Basiskomponenten.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/1#abs-17 (17) Zu aktuellen technischen und organisatorischen Fragen zu den Basiskomponenten informiert die Staatskanzlei unter https://www.egovernment.sachsen.de/basiskomponenten.html.