Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung

SächsDrogKRVO

§ 8 Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/8#abs-1 (1) Straftaten, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in geringer Menge, dürfen innerhalb des Drogenkonsumraumes und der übrigen Einrichtung nicht geduldet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/8#abs-2 (2) Das Personal hat

1. die Nutzerin oder den Nutzer erforderlichenfalls nochmals auf die entsprechende Regelung der Hausordnung gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 5 hinzuweisen und

2. nicht zu duldende Straftaten mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unverzüglich zu unterbinden und bei ausbleibendem Erfolg die Polizei zu benachrichtigen.

§ 7 § 9