(1) Straftaten, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in geringer Menge, dürfen innerhalb des Drogenkonsumraumes und der übrigen Einrichtung nicht geduldet werden.
(2) Das Personal hat
1. die Nutzerin oder den Nutzer erforderlichenfalls nochmals auf die entsprechende Regelung der Hausordnung gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 5 hinzuweisen und
2. nicht zu duldende Straftaten mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unverzüglich zu unterbinden und bei ausbleibendem Erfolg die Polizei zu benachrichtigen.