Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung
SächsDrogKRVO§ 10 Hausordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/10#abs-1 (1) Der Betreiber des Drogenkonsumraumes hat eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist mit der Überwachungsbehörde (§ 15) und den Parteien der Kooperationsvereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 abzustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/10#abs-2 (2) Die Hausordnung ist im Drogenkonsumraum gut sichtbar auszuhängen. Ihre Einhaltung wird vom Personal ständig überwacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/10#abs-3 (3) In der Hausordnung ist insbesondere zu regeln,
1. dass die Nutzerinnen und Nutzer daraufhin überprüft werden können, ob sie zum berechtigten Personenkreis gehören,
2. welche Betäubungsmittel konsumiert werden dürfen,
3. dass alle Nutzerinnen und Nutzer die mitgeführten Betäubungsmittel einer Sichtkontrolle durch das Personal zuzuführen haben,
4. welche Konsummuster geduldet werden,
5. dass Straftaten, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch in geringer Menge nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes , innerhalb des Drogenkonsumraumes nicht geduldet werden und
6. dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt nicht geduldet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/10#abs-4 (4) Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Nutzung des Drogenkonsumraumes ausgeschlossen werden. Die Dauer des Ausschlusses ist dabei von der Leitung festzulegen.