Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherverordnung
SächsDolmVO§ 4 Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG soll gleichzeitig mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 bei der nach § 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,
2. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
3. im Fall der ausgeübten Erwerbstätigkeit nach Nummer 1 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise und
5. eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/4#abs-2 (2) Falls die Nachweise und Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 oder sonstige nachgereichte Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. Darüber hinaus können die nach § 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes zuständige Stelle und die zuständige deutsche Stelle einen Identitätsnachweis verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/4#abs-3 (3) Die nach § 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes zuständigen Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang der Anträge und leitet den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zur Entscheidung an die zuständige deutsche Stelle weiter, wenn die Entscheidung über den Antrag auf allgemeine Beeidigung von einer Feststellung der Gleichwertigkeit abhängig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/4#abs-4 (4) Die zuständige deutsche Stelle bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Es kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige deutsche Stelle auch an die zuständige Stelle dieses Staates wenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/4#abs-5 (5) Werden Unterlagen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller elektronisch übermittelt und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen oder benötigt die zuständige deutsche Stelle weitere Informationen, kann es sich sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/4#abs-6 (6) Das Anerkennungsverfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann von der zuständigen deutschen Stelle in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen. Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 5 ist der Fristablauf nach den Sätzen 1 und 2 gehemmt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/4#abs-7 (7) Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingereichte Originalunterlagen sind spätestens nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zurückzusenden.